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Google Glass: Was darf ein Datenbrillenträger?

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Googles neue Datenbrille kann Daten in einer neuen Qualität sammeln. Ihr Träger wirkt an Googles Datenbergen mit. Was sind die datenschutzrechtlichen Folgen?

Noch in diesem Jahr könnte, Medienberichten zufolge, eine neue Ära der Mensch-Maschine-Beziehung anbrechen: Google Glass, die Datenbrille des Internetriesen, wird es ihren Trägern für einen geschätzten Preis von weniger als 1200 Euro – so viel kostete eine Entwicklerversion der Brille – unter anderem erlauben, per Sprachsteuerung Fotos und Videos aufzunehmen, diese sofort ins Internet zu übertragen und etwa mit anderen Nutzern zu teilen. Bereits jetzt beginnen die Diskussionen um die Effekte und Gefahren der Nutzung dieses Gerätes – siehe dazu auch Netzpolitik.org.

Das ultimative Cookie

Zum einen bestehen Bedenken, dass Google damit ein weiterer Weg eröffnet ist, um Daten über Personen zu sammeln und so ein noch genaueres Profil des Trägers der Brille zu erstellen. Das ultimative Cookie also? Hierfür etwa GPS-Daten aus dem Gerät zu lesen, wäre nichts wirklich Neues. Doch Google würde viel mehr Daten erhalten. Neben dem Erstellen von Fotos und Videos wird es auch möglich sein, die Suchmaschine von Google zu nutzen, ebenso wie den Übersetzungsdienst oder auch das Schreiben und Versenden von Nachrichten.

Ja, die Speicherung solcher Daten ist auch bereits jetzt schon über ein Smartphone möglich. Der Unterschied wird wohl jedoch darin liegen, dass durch Google Glass das Volumen immens zunehmen wird. Denn die Benutzerfreundlichkeit erhöht sich um ein Vielfaches, wenn man über eine Sprachsteuerung all die Aktionen ausführen kann, für die es mit dem Smartphone noch des Einsatzes der Finger und lästigen Tippens bedurft hätte.

Verantwortlichkeit des Trägers

Zum anderen wird man sich die Frage nach der Verantwortlichkeit des Trägers der Brille stellen müssen, wenn er Fotos und Videos seiner Umgebung macht. Völlig unbemerkt von Dritten – das Anvisieren mit dem Smartphone ist ja nicht mehr nötig – ließen sich so personenbezogene Daten erheben, welche dann auf die Server von Google in die USA übermittelt werden und durch den Nutzer, etwa bei Google Plus, veröffentlicht werden können.

Datenschutzrechtlich wird man den Nutzer in solchen Fällen als (mit-)verantwortlicheStelle ansehen können. Eine Privilegierung für rein familiäre oder persönliche Tätigkeiten lässt sich zumindest bei der allgemeinen Veröffentlichung von Bildern im Internet nicht annehmen. Auf die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Videoüberwachung (Paragraf 6b BDSG) käme es wohl nicht an, da diese eine Beobachtung voraussetzen, also das Erstellen eines Videos über einen längeren Zeitraum hinweg.

Entscheidendes Kriterium der Zulässigeit der Verarbeitung personenbezogener Daten wäre dann die Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (Paragraf 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG). Diese werden meist keine Kenntnis von der Anfertigung des Fotos haben. Sie sehen nur eine Person mit Brille, die in ihre Richtung blickt. Zudem wird es auf den Inhalt der Daten ankommen. Was wird fotografiert? Intime Momente, peinliche Situationen?

Allgegenwärtige Datenverarbeitung

Eventuell zieht man auch einen Vergleich mit der Problematik um Google Street View. Aber wer ist dann für eine Unkenntlichmachung der Gesichter der abgebildeten Personen verantwortlich? Doch abgesehen von den datenschutzrechtlichen Implikationen kommen hier freilich auch noch andere Rechtsgebiete zum tragen, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Schutz der Privatsphäre oder das Recht am eigenen Bild. Nicht zu vergessen eine eventuell bestehende strafrechtliche Verantwortlichkeit (Paragraf 201a StGB).

Die Einführung von Google Glass wird – neben vielen rechtlichen Fragen – aber sicherlich auch einen weiteren Beitrag zur allgemeinen gesellschaftlichen Diskussion um den Stellenwert von Privatsphäre anstoßen.

Wie weit sind wir bereit, unser Leben der allgegenwärtigen Datenverarbeitung anzupassen und unterzuordnen?

Wo liegen die Grenzen oder verschwimmen diese gerade?

Carlo Piltz ist Referendar am Kammergericht Berlin und hat zum Thema: “Soziale Netzwerke im Internet – Eine Gefahr für das Persönlichkeitsrecht?” promoviert. Er bloggt unter „de lege data – Datenschutz, Privacy, Web 2.0”, wo auch dieser Beitrag zuerst erschienen ist. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Autors (die CC-Lizenz gilt hier nicht). Foto: Thomas Hawk, CC BY-NC.


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