Wer im Internet eine Webseite mit urheberrechtlich geschützten Inhalten lediglich betrachtet, verstößt damit nicht gegen das Urheberrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung klar gestellt.
Im Streit ging es darum, wann genau Kopien urheberrechtsfrei bleiben, weil sie nur flüchtig sind und technisch bedingt anfallen. Solche Kopien müssen nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Artikel 5) und nationalen Urheberrechtsgesetzen weder autorisiert noch vergütet werden. Heise Online dazu:
Die Kopien auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte eines Computers, die für das Betrachten einer Webseite erstellt werden, erfüllen nach Ansicht der Richter die Voraussetzungen, um vom Schutz der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen zu werden. Schließlich seien diese vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens.
Anlass für das Urteil vom 5. Juni (C-360/13) war ein Rechtsstreit zwischen dem PR-Verband Public Relations Consultants Association (PRCA) und der Newspaper Licensing Agency (NLA). Der PR-Verband nutzt den Medienbeobachtungsdienst Meltwater. Der Webdienst fischt Presse-Artikel aus dem Netz und listet sie als Fundstellen auf. Die NLA hatte Lizenzgebühren verlangt, die PRCA und Meltwater nicht zahlen wollten. Nach rund vier Jahren und mehrstufigen Verfahren legte der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreich den Fall dem EuGH vor.
In dem Streit argumentierte die PRCA, dass die Presse-Artikel ausschließlich auf der Meltwater-Website betrachtet, aber nicht heruntergeladen und ausgedruckt würden. Die NLA meinte, dass auch Kopien, die beim Betrachten und Anzeigen im Cache entstehen, urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen seien.
Auch beim Streaming von Audio- und Video-Inhalten stellt sich die Frage nach flüchtigen, technisch bedingten Kopien seit vielen Jahren, zuletzt im Zusammenhang mit den umstrittenen Redtube-Abmahnungen. Die Lage beim Streaming wurde vom Europäischen Gerichtshof aber bis jetzt nicht geklärt.