Kopierschutzsysteme bei Spielekonsolen dürfen Nutzer dann umgehen, wenn das nicht für jene rechtswidrigen Handlungen passiert, die sie verhindern sollen. Das hat der Europäische Gerichtshof gestern entschieden.
Ausgangspunkt für das Urteil war eine Klage des Spielkonsolenherstellers Nintendo gegen die italienische Vertriebsfirma PC Box. Mit deren Spezial-Zubehör, auch Modchips genannt, ist es möglich, auch solche Games oder andere Werkarten auf den Nintendo-Geräten abzuspielen, die nicht von Nintendo autorisiert sind und am integrierten Kopierschutz scheitern würden. In einer Meldung bei Heise Online heißt es dazu:
Nintendo vertritt in dem Streit die Auffassung, dass PC Box damit in erster Linie das Ablaufen illegal kopierter Spiele ermöglichen wolle. Die Italiener halten dagegen, dass es den Japanern darum gehe, den Einsatz unabhängiger Programme und das Abspielen von Filmen, Videos und MP3-Dateien auf den Konsolen zu verhindern.
EU-Richtlinie bietet keinen absoluten Schutz für DRM-Systeme
Der EuGH geht mit seinem Urteilsspruch (hier im Volltext, deutsche Fassung) den Mittelweg. Es betrachtet die Umgehung des „Digital Rights Management“ (DRM) mittels derartiger technischer Maßnahmen als durchaus zulässig, auch in kommerzieller Hinsicht. Es beruft sich dabei auf die EU-Urheberrechtslinie, die seit 2001 in Kraft ist und keinen absoluten Schutz für DRM-Systeme biete.
Allerdings räumt der EuGH ein, dass damit keine illegalen Kopien abgespielt oder anderweitige rechtswidrige Handlungen einhergehen dürfen. Hiermit wolle das Gericht „den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren“. Eine technische Kopierschutzmaßnahme dürfe „nichts untersagen, was einen anderen wirtschaftlichen Zweck hat als die Umgehung der DRM-Systeme zu rechtswidrigen Zielen.“
Zusammen mit der Entscheidung erteilte das EuGH auch einen Auftrag an das betreffende Mailänder Gericht. Es solle prüfen, ob es andere wirksame Schutzmaßnahmen gäbe, die die Nutzer weniger beeinträchtigen würden als die bisher (von Nintendo) eingesetzten DRM-Systeme.
BGH legte dem EuGH ähnlichen Fall vor
Desweiteren steht das gestrige Urteil auch im Bezug zu einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar vergangenen Jahres dem EuGH vorlegte. Dort geht es um sogenannte „Slot-1-Karten”: Spezielle Adapter, die das deutsche Unternehmen SR-Tronic herstellt, und mit deren Hilfe man auch normale SD-Karten auf dem Nintendo DS benutzen und so den Zwang zur Nutzung kopiergeschützter Nintendo-SD-Karten umgehen kann.
Dem jetzigen EuGH-Spruch nach müsste nun wohl zunächst geklärt werden, ob der Zweck dieser „Slot-1-Karten“ primär in der Nutzung illegal erworbener Games liegt – dann wären sie rechtswidrig – oder auf die Option, mit der Konsole auch (legale erworbene) Musik, Filme und andere Werkarten abspielen zu können. Ob sich die Luxemburger Richter des EuGH zu der BGH-Vorlage noch gesondert äußern, bleibt laut Heise Online abzuwarten.